Viel Lärm um Hartz IV
Verschärfung von Sanktionen trifft die Schwächsten

Har(t)zer Käse – Quelle: Wikipedia

Erneut arbeitet sich eine Bundesregierung, diesmal CDU/CSU/SPD, seit ihrem Amtsantritt im Mai 2025 an „Hartz IV“ ab. Das „Bürgergeld“ gehöre abgeschafft, es verleite die Menschen zur verantwortungslosen Abzocke der „Fleißigen“, und man könne mit einer gründlichen Reform „Milliarden“ einsparen. Diese Illusion ist inzwischen ausgeträumt. Die „Sozialstaatsreform“ ist am 5. März vom Bundestag beschlossen worden, die wegen der Zuständigkeit von Länderverwaltungen erforderliche Zustimmung des Bundesrats dürfte nur eine Formsache sein. Von der Linkspartei, Sozialverbänden und Initiativen wurde im ganzen Verlauf der Debatte Kritik geäußert.

Wir haben zuletzt in Arbeiterpolitik 1/2023 über die damalige „Reform“, im wesentlichen die Einführung des Namens „Bürgergeld“, die löbliche Streichung des Vermittlungsvorrangs und geringfügige Erleichterungen bei Sanktionen geschrieben. Wir haben das zutreffend als „sozialdemokratische Symbolpolitik“ bezeichnet und die Aktivistin Helena Steinhaus vom Verein „Sanktionsfrei e. V.“ zitiert: „Das Bürgergeld führt in die blanke Not.

Nun scheint sich der Wind wieder in die andere Richtung zu drehen. Erneut stellen wir aber fest, dass ein erheblicher Bestandteil der Aktivitäten in Nebelkerzen besteht, die in Auftritten der Parteiprominenz (insbesondere Carsten Linnemann, CDU-Generalsekretär zu nennen), in Pressekommentaren etc. geworfen werden und eine intensive Propagandaschlacht bilden. Spürbare Verschlechterungen wird es freilich auch geben (insbesondere die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs und die Verschärfung von Sanktionen für Terminversäumnissen). Um das genauer einzuordnen, sind aber zunächst einige Begriffserläuterungen angebracht (s. auch Kasten).

Popanz Bürgergeld

In Kommentaren von Seiten der Linken, der Initiativen und der Sozialverbände ist oft zu lesen, dass die „Abschaffung“ des Bürgergeldes samt Verschärfung von Sanktionen die Rückkehr zu „Hartz IV“ sei. Die Richtung der Kritik mag ja sympathisch sein, aber sie übersieht sachlich eben, dass es „Hartz IV“ es immer gegeben hat, seit seiner Einführung am 24. Dezember 2003 durch die Schröder-Fischer-Regierung über die Ampelkoalition bis heute.

Das Wort „Hartz IV“ war nie eine offizielle Bezeichnung, sondern ein umgangssprachlicher Ausdruck, der seine Vorgeschichte hat. Zu Beginn der 2000er Jahre formulierte Schröder den Anspruch, den „besten“ Niedriglohnsektor Europas in Deutschland einrichten zu wollen. Zu diesem Zweck wurde ein großes Gesetzesprojekt geplant, das „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ schaffen sollte. Die Entwürfe dieser Gesetze wurden einer Kommission übertragen, deren Vorsitz einem gewissen Peter Hartz, SPD-Mitglied und Arbeitsdirektor im Vorstand des VW-Konzerns, übertragen wurde. Die Hartz-Kommission erarbeitete vier Entwürfe, für deren Verständnis in der medialen Öffentlichkeit anstelle des komplizierten Titels eben die Bezeichnung „Hartz-Gesetze“ etabliert wurde (vgl. Kasten „Hartz-Gesetze“).

Auf die im vierten dieser Gesetze, dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), festgelegte Sozialleistung wurde die Bezeichnung „Hartz IV“ popularisiert, „Hartz IV-Empfänger“ bei Bedarf als „Faulpelze“, „Sozialleistungsbetrüger“, „Florida-Rolf“ etc. diffamiert.

Was setzte die Ampelkoalition (SPD, Grüne, FDP) dem entgegen? Sie schuf einen neuen, wohlklingenden Namen für die Sozialleistung des SGB II: statt „Arbeitslosengeld II“ nun „Bürgergeld“. Die Berechnungsregeln (s. Kasten „Regelsatz“), daher auch die Lebensbedingungen, änderten sich (bis auf die Abschaffung des Vermittlungsvorrangs) nicht.

Auffällig ist, dass in der so oder anders interessierten Öffentlichkeit fast immer der Vergleich Bürgergeld vs. Hartz IV gezogen wird. „Wir schaffen das Bürgergeld ab“, so die einen – „das ist die Rückkehr zu Hartz IV“, so die anderen. Doch das SGB II – d. h. die Gesetzesgrundlage für die Sozialleistung Alg II bzw. Bürgergeld bzw. Grundsicherung – bleibt bei allen Änderungen im Detail doch bestehen. Novellierungen, d. h. Anpassungen an veränderte gesellschaftliche oder/und politische Umstände, sind für Gesetzeswerke dieses Umfangs normal. Kritik muss sich notwendigerweise auch mit Details formaler Natur befassen, um Veränderungen zu begreifen und Positionen für geeignete Gegenstrategien zu entwickeln. Das „Bürgergeld“ der Ampelkoalition war ein offensichtlicher Versuch, die Verhältnisse schön zu reden und Opposition zu vereinnahmen. Umgekehrt sind Sprüche der Art wie: „Das Bürgergeld ist Geschichte!“ rhetorische Versuche, populistische Meinungen zu vereinnahmen. Mit der Realität hat das alles nicht viel zu tun. Die Realität ist „Hartz IV“ bzw. SGB II. „Einsparen“ lässt sich dort nicht viel.

Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, sagt dazu: „Tatsächlich sind es etwa 4% des Sozialbudgets, die auf das Bürgergeld entfallen. Und wenn man das in den Kontrast stellt zu der gesellschaftlichen Debatte, die da in Neid und Missgunst ausgerechnet den Einkommensärmsten gegenüber betrieben wird, … dann sieht man, welches grandiose Missverhältnis da schon besteht.

Das Sozialbudget (Deutschland) ist ein regelmäßiger Bericht der Bundesregierung über die in Deutschland in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Sozialleistungen und ihre Finanzierung in tabellarischer Form. Für 2024 wurde festgestellt, dass die Summe der sozialen Leistungen im Jahr 2024 insgesamt rund 1.345 Mrd. € betrug. Laut Tagesschau vom 3.8.2025 wurden für das Bürgergeld im Jahr 2024 ca. 46,7 Mrd. € ausgegeben.

Aber Druck kann man damit immer noch machen. Das Ende der Fahnenstange ist damit auch nicht erreicht, wenn man sich etwa die Situation von Menschen ansieht, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz mit seinen noch einmal niedrigeren Regelsätzen und härteren Sanktionen ansieht.

„Für 97 % ändert sich nichts“ – aber …

Nach der Entschlüsselung dieser Propagandashow kommen wir zu den Fakten. Was Leute wirklich treffen wird, sind zwei Komplexe: der Vermittlungsvorrang und die Verschärfung von Sanktionen Meldeversäumnissen und Ablehnung von Job-Angeboten. Das steckt dahinter, wenn etwa Carsten Linnemann erklärt, man kehre jetzt zum Grundsatz „Fördern und Fordern“ zurück. Dass das jemals anders gewesen sein soll, bleibt eine wohlfeile populistische Behauptung im fortgesetzten Profilierungswettstreit der jetzigen Regierungsparteien.

Eine Definition besagt: „Der Begriff Vermittlungsvorrang bezieht sich auf die Aufgabe des Jobcenters, den Leistungsbezieher in eine Arbeitsstelle zu vermitteln, und zwar auf eine beliebige, verfügbare Arbeitsstelle. Der Leistungsbezug soll möglichst schnell beendet werden, egal, ob diese Vermittlung in die verfügbare Arbeitsstelle eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt bedeutet. Möglichkeiten einer Weiterbildung, Fortbildung oder Ausbildung werden beim Vermittlungsvorrang nicht genutzt.“ Mit der Einführung des Bürgergeldes sei der Vermittlungsvorrang aus dem Gesetz (in diesem Fall: SGB III, d. h. Arbeitsförderung) gestrichen worden. Für die Ampelkoalition habe dagegen im Vordergrund die dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarktals oberstes Ziel der damaligen Bürgergeldreform gestanden.

Natürlich hatte auch dies nicht bedeutet, dass ein:e Leistungsbezieher:in ein „Jobangebot“ einfach ablehnen darf. Dafür müssen Voraussetzungen liegen, in diesem Fall eben eine Weiterbildung, die die Perspektiven der betroffenen Person am Arbeitsmarkt verbessern. Nun mag es sogenannte „schwarze Schafe“, Schlitzohren oder wie auch immer in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens geben, aber die Behauptungen von interessierter Seite, den Sozialstaat als Ziel der Ausplünderung der braven Steuerzahlenden zu denunzieren, geht weit an der Realität vorbei. Es ist generell ein Anliegen der meisten Menschen, etwas zu tun, das persönliche Befriedigung, gesellschaftliche und nachbarliche Anerkennung und natürlich auch einen auskömmlichen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften verschafft. Im Kapitalismus ist die Realität: Der/die Arbeitskraftverkäufer:in trägt die Arbeitskraft zu Markte, braucht aber eben einen Käufer (im bürgerlichen Verständnis: Arbeitgeber), der den Arbeitsplatz und den Lohn zur Verfügung stellt.

Den Vermittlungsvorrang abzuschaffen, war natürlich zu begrüßen. Ihn aktuell wieder einzuführen, bedeutet natürlich, den Druck auf die Langzeiterwerbslosen zu verstärken, ihre Arbeitskraft um fast jeden Preis zu verkaufen, damit aber auch gegen die Arbeitenden und ihre Gewerkschaften, Ansprüche an Löhne und Arbeitsbedingungen zurückzuhalten. Als erstes betrifft es natürlich die Menschen, die über wenig Ressourcen verfügen, etwa Bildungsabschlüsse, Sprachkenntnisse, stabiles soziales Umfeld, körperliche und psychische Gesundheit. Auf persönliche Belastungen in diesen Bereichen wirkt sich der Vermittlungsvorrang verstärkend aus.

‚Das wird gruselig‘, sagt Harald Thomé vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles (Wuppertal, Anm. Red.) zu den Grundsicherungsplänen der schwarz-roten Koalition. ‚Gerade Menschen, die psychisch krank sind und unter Depressionen leiden, werden unter die Räder kommen. … Wer beispielsweise Leseschwierigkeiten hat und niemanden (mehr) hat, der die Behördenbriefe entschlüsselt, weiß womöglich gar nicht, dass er im Amt erscheinen soll. Und Leseschwierigkeiten haben viele: Eine Untersuchung von 2019 kam zu dem Ergebnis, dass etwa 6,2 Millionen Deutsch sprechende Erwachsene allenfalls einzelne Sätze lesen und schreiben können, aber keine zusammenhängenden Texte verstehen. Verschärfend komme hinzu, dass die Leute wegen der Digitalisierung oft nicht mehr einfach zum Jobcenter gehen können … . Stattdessen sollen sie digital kommunizieren, was viele aber nicht können, weil ihnen die Sprachkenntnisse oder die technischen Mittel fehlen.“ (nd, 6. Februar 2026).

Das gilt entsprechend für die Sanktionen. Die Regeln sind recht kompliziert, deshalb hier nur eine knappe Zusammenfassung: Bei Melde- oder Terminversäumnissen kommt eine rasche Folge von Kürzungen des Regelsatzes, beim dritten Mal die Komplettstreichung für einen Monat. Nach einem weiteren Monat ohne Meldung im Jobcenter soll das Geld dann dauerhaft gestrichen werden. Die „Kosten der Unterkunft“ (KdU) werden in diesem Fall direkt an Vermieter und Energieversorgungsunternehmen überwiesen, so dass auch diese über die Probleme Bescheid wissen. Meldet sich der/die Betroffene irgendwann doch noch, wird der Regelsatz rückwirkend, aber nur zu 70 % gezahlt.

Hinzu kommen Bestimmungen über die „angemessene“ Höhe der Miete und die Anrechnung von „Schonvermögen“, die verschärft werden. Für die KdU galt bisher, dass die Miete ein Jahr lang (Karenzzeit) voll gezahlt wurde, erst dann die Miete nur noch „angemessen“ berücksichtigt wurde. Die „Karenzzeit“ fällt jetzt weg. Das kann für Betroffene, die die Mehrkosten aus dem Regelsatz bezahlen müssen, sehr bitter sein (war es bisher nach Ablauf eines Jahres aber auch).

Trotz mehrfacher Reform – es bleibt was es ist. Quelle: Wikipedia

Fazit

Ein SPD-Redner in der Bundestagsdebatte hat dies alles aus seiner Sicht treffend zusammengefasst: „Für 97% der Leistungsbezieher ändert sich faktisch nichts.“ Danach steht die Drohung: „Wer mit macht und mitzieht, kommt mit Leistungskürzungen gar nicht erst in Berührung.“ Bundesarbeitsministerin und SPD-Co-Chefin Bärbel Bas sagt dazu: „Wir verschärfen die Sanktionen bis an die Grenze dessen, was verfassungsrechtlich zulässig ist.

Harald Thomé vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles schätzt dagegen die beschlossene Grundsicherungsreform im Bereich der Sanktionen als verfassungswidrig ein. Wir werden sehen, welche Art und Qualität von Widerstand sich bilden können und hoffentlich werden. Auch den Gewerkschaften und den noch in Arbeit stehenden Lohnabhängigen muss bewusst werden: Sozialabbau bei den Schwächsten dient nicht einer abstrakten Sparlogik und der Entlastung von Arbeitseinkommen, sondern dem Druck auf die Löhne.

Es geht zwar nicht mehr um die im vergangenen Bundestagswahlkampf von den Unionsparteien illusionär beschworenen Milliardeneinsparungen auf Kosten des Sozialstaats. Die sind im Bereich der Grundsicherung nicht einzutreiben. Aber unter heutigen, von großen Kriegen und Aufrüstungsplänen verstärkten Bestrebungen zur Umverteilung von unten nach oben stellen sich die Fragen, wie eine Sozial- und Steuerpolitik sowie Lohnentwicklung durchgesetzt werden können, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen der breiten Massen der Lohnabhängigen, einschließlich des Sozialstaats, verteidigt, eine Infrastruktur wiederhergestellt werden kann, die dem gesellschaftlichen Bedarf entspricht (statt nur dem Kapital und seinen Lieferketten oder dem Militär zu dienen) und auch Entsprechendes im Bereich von Bildung und Gesundheit zum Ziel hat. Die Verteidigung des Sozialstaats, speziell der Grundsicherung für die Schwächsten der Gesellschaft, ist hierfür eine notwendige Grundlage und letzte Haltelinie.

9.3.2026


 

Gesetze über Moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz („Hartz-Gesetze“)

  • Hartz I regelte die Einführung von „Personalserviceagenturen“ (PSA), quasi staatliche Leiharbeitsfirmen, angesiedelt bei den Arbeitsagenturen (bisher: Arbeitsämter). Der Anspruch war, dass „vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung“ ein Sprungbrett für Arbeitslose in den regulären Arbeitsmarkt sei. Schon im Bericht des Bundesarbeitsministerium vom 1. Februar 2006 musste die Bundesregierung zugeben, dass die PSA „ihr Ziel verfehlt habe„, und die Arbeitsagenturen von der Pflicht zur Einrichtung von PSA’s entbinden.
  • Hartz II regelte u. a. die Einführung von Minijobs, Ich-AG’s und Jobcenter in den Kommunen.
  • Hartz III regelte die Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit in die Bundesagentur für Arbeit, von der erwartet wurde, dass sie gegenüber Erwerbslosen die Samthandschuhe weglegt.
  • Hartz IV regelte im Wesentlichen die Rechtsstellung von Langzeitarbeitslosen durch die Einführung des Sozialgesetzbuchs II (SGB II). Die darin festgelegte Sozialleistung hieß zunächst „Arbeitslosengeld II“. Diese Bezeichnung sollte suggerieren, dass die bisherigen Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbslose hier zusammengefasst seien (also quasi auf mittlerer Höhe). Das war von Anfang an falsch: Die früher am letzten Verdienst ausgerichtete Arbeitslosenhilfe wurde ersatzlos gestrichen. Das Arbeitslosengeld II (für Minderjährige Sozialgeld, gegenwärtig Bürgergeld, künftig Neue Grundsicherung) entsprach allein dem Niveau der früheren Sozialhilfe, wurde durch Streichung einmaliger Beihilfen sogar noch vermindert.

 

Regelsatz (Sozialleistung nach SGB II)

Der Regelsatz umfasst den Teil der Hartz-IV-Leistung, aus dem insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie „in vertretbarem Umfang“ auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben bestritten werden müssen (§ 20 Abs. 1 SGB II). Er enthält z. B. folgende Teilbeträge (jeweils monatlich):

  • für Lebensmittel und alkoholfreie Getränke 195,35 Euro;
  • für Strom und Wohnungsinstandhaltung 47,14 Euro;
  • für Möbel, Hausgeräte und Heimtextilien 34,28 Euro;
  • für die Fahrt mit Bus und Bahn sind 22,78 Euro;
  • für Freizeit, Unterhaltung, Gaststättenbesuch und Kultur 54,92 Euro
  • Bildung 2,03 Euro.

Insgesamt beträgt der Regelsatz des „Bürgergeldes“ (unverändert seit 2024) 563 Euro für eine alleinstehende Person, für ein Paar in einer Bedarfsgemeinschaft 1.012 Euro. Für Kinder gibt es je nach Alter anteilige Sätze.

Einmalige Beihilfen nach SGB II § 23 wie Erstausstattung von Wohnungen, Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt, Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten sind nicht von der Regelleistung umfasst und werden auf Antrag gesondert erbracht. Ebenso gehören nicht dazu die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung), die nach tatsächlichem Bedarf gezahlt werden; allerdings muss die Wohnung nach Preis und Größe „angemessen“ im Sinne der bewilligenden Behörde sein. Diese Aufteilung gilt grundsätzlich für Leistungen im Rahmen der Sozialleistung nach SGB II ( früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dann Bürgergeld, demnächst „Neue Grundsicherung“) sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII.

Der Regelsatz wird nach einem komplizierten Erhebungsverfahren unter den 15 Prozent ärmsten Gruppen der Bevölkerung ermittelt und pauschaliert. Grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder in mehrjährigen Abständen ermittelt wird. Grundsätzlich wird die Regelsatzleistung von den Kommunen finanziert, während für die Kosten der Unterkunft der Bund aufkommt.


 

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