Streikrecht und die Auseinandersetzung um Notdienste im Krankenhaus

Korrespondenz

24. August 2021: Kundgebung vor dem Arbeitsgericht

Vorbemerkung: Wenn die Pflegekräfte der Kliniken einen Entlastungstarifvertrag fordern, dann aus folgendem Grund: Sie wollen nach ihren Arbeitstagen in Früh-, Spät-, Nacht- und Wochenendschichten voller Stress und Hetze nicht das Schuldgefühl mit nach Hause nehmen müssen, dass sie ihren Patienten fachlich und auch menschlich nicht gerecht werden konnten, weil es an Personal fehlt. Die Forderungen der Beschäftigten decken sich mit den Interessen ihrer Patient*innen nach besserer Versorgung und Pflege. Die Unterstellung der Geschäftsführung von Vivantes, mit ihren Notfallplänen gefährde ver.di das Wohl der Patienten ist eine bösartige Unterstellung, die nur dazu diente, den Beschäftigten von Vivantes das Streikrecht abzusprechen.

Allein neun Verhandlungsrunden gab es zu den Notdienstplänen, zum eigentlichen Ansinnen nach Entlastung fanden nur sechs Gesprächsrunden statt. ver.di orientierte sich in seinen Notdienstplänen an den Wochenendbesetzungen. Vivantes dagegen forderte eine Notdienstvereinbarung, deren Personalschlüssel sogar die übliche Personalbesetzung des Klinikalltags überschritt. Würde man die Notdienstvorschläge der Geschäftsführung zum Maßstab machen, müsste der Normalbetrieb mit  seinen entsprechenden Dienstpläne untersagt werden!

Wir dokumentieren im Folgenden eine gekürzte, juristische Bewertung von der Website widerstaendig.de

24. August 2021: Vor dem Amtssitz der Gesundheitssenatorin

Vivantes: Streikrecht verteidigt![1]

Der Krankenhauskonzern Vivantes, die Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH, wollte den Warnstreik bei der Mutter und den Töchtern gerichtlich auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung unterbinden.

In einem sogenannten Zwischenbeschluss von Freitag, dem 20. August, verbot die 29. Kammer des Arbeitsgerichts ver.di, die Beschäftigten der Töchter von Vivantes zum Streik aufzurufen, “soweit nicht die Leistung eines Notdienstes nach den Vorstellungen der Arbeitgeberseite gewährleistet ist”; es “obliege dem Arbeitgeber, die Einzelheiten des Notdienstes festzulegen; es könne nicht der streikenden Gewerkschaft überlassen bleiben, den Personalbedarf ihrerseits einseitig festzulegen” (siehe Pressemitteilung Nr. 25/21 vom 20.8.21). Eine solche Auffassung ist unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und vollkommen verfehlt. Sie würde dazu führen, dass der Arbeitgeber darüber bestimmt, in welchem Umfang gestreikt wird.

Der Rechtsstreit erledigte sich dadurch, dass sich ver.di und Vivantes in einem Vergleich auf Regelungen zum Notdienst für die Töchter einigten. Nur in einem Fall entschied die 29. Kammer des Arbeitsgericht die Regelungen zum Notdienst durch Urteil (siehe Pressemitteilung vom 26. August Nr. 29/21). Für die Beschäftigten der Töchter wurde am Morgen des 25. August das Streikverbot durch die 29. Kammer aufgehoben.

Am Montag, den 23. August, teilte das Arbeitsgericht der Presse mit, dass die 36. Kammer ver.di auch verbietet, die Beschäftigten der Mutter – also die Beschäftigten der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH – zum Streik aufzurufen. Es ging um einen Warnstreik zur Durchsetzung des Entlastungstarifvertrages.

Nachdem ver.di gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt hatte, teilte das Arbeitsgericht in einer Pressemitteilung vom Dienstag, den 24. August, mit, dass die 36. Kammer das Ende des Streikverbots auch für die Beschäftigten der Mutter beschlossen habe. Das Gericht wies den Antrag von Vivantes, den Streik zu verbieten, zurück. Der Notdienst sei mit den Zusagen von ver.di hinreichend geregelt. Die Pressemitteilung hebt im letzten Satz richtig hervor: Eine Vereinbarung von Notdienstregelungen ist nicht erforderlich. Das heißt: Es können, es müssen aber nicht Notdienstregelungen vereinbart werden. Die Gewerkschaft kann auch einseitig die notwendigen Notdienstregelungen festlegen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn sich das Unternehmen einer Notdienstregelung verweigert.

Das Arbeitsgericht konnte auch keinen Verstoß gegen die Friedenspflicht erkennen, wie ihn Vivantes geltend gemacht hatte: Die Forderungen nach einem Entlastungstarifvertrag seien bisher nicht in einem Tarifvertrag (TVöD) geregelt. Daher bestehe auch keine Friedenspflicht.

Müller ging am 24. August auf der Landespressekonferenz nicht auf die Frage ein, ob die Forderung der Geschäftsführung der Vivantes GmbH nach Einhaltung einer angeblichen Friedenspflicht der Gewerkschaft überhaupt Substanz hatte oder einfach nur vorgeschoben war, um die Beschäftigten an der Wahrnehmung ihres Streikrechts zu hindern. Auch war das Angebot des  Regierenden Bürgermeister keine Lösung, sich als “Moderator” für den Fall anzubieten, dass sich Vivantes und ver.di nicht über einen Notfallplan einigen könnten.

Das Land Berlin und mit ihm der Regierende Bürgermeister an der Spitze kann niemals Moderator in dieser Sache sein. Das Land Berlin als alleiniger Gesellschafter der Vivantes GmbH hat alle Fäden in der Hand und ist am Ende auch immer dafür verantwortlich, wie die Geschäftsführung von Vivantes mit dem Streik umgeht und auch in welchem Umfang die Tarifforderungen von ver.di erfüllt werden. Ein Moderator muss dagegen vermitteln und unparteiisch sein. Das Land Berlin kann nicht zwischen zwei Parteien vermitteln; denn es ist selbst Partei und muss entscheiden. Notwendig wäre nicht dieses Moderationsangebot gewesen, sondern eine unmissverständliche Weisung des Landes Berlin gegenüber der Geschäftsführung von Vivantes mit dem Ziel, die Beschäftigten nicht in der Wahrnehmung ihres Streikrechts zu behindern (§ 37 GmbHG).

Dass das Land Berlin die Geschäftsführung von Vivantes in dieser Weise agieren ließ, zeugt von mangelndem Respekt vor einem der wichtigsten  Menschenrechte, dem Streikrecht.


[1]https://widerstaendig.de/uncategorized/vivantes-streikrecht-verteidigt/


aus Arbeiterpolitik Nr. 5/6 2021

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